Mietrecht – für Mieter

Mietrecht – für Mieter

Das Mietrecht in der Schweiz schützt den Mieter weitgehend. Dennoch ist dieser nicht von seiner Verantwortung befreit, gewissen Dinge im Mietvertrag genau zu überprüfen und nötigenfalls – wenn sie nicht rechtskonform sind – auch zu beanstanden. In einigen Fällen kann anwaltliche Hilfe vonnöten sein.

Bedingungen im Mietvertrag genau studieren
Bezüglich des Mietvertrages gilt:

  • Vor der Unterschrift sollten Mieter den Vertrag genau studieren. Sollten Zweifel bestehen, dass er mit dem Mietrecht konform geht, ist zu einer fachlichen Überprüfung vor dem Vertragsabschluss zu raten.
  • Ein verlangtes Mietzinsdepot sollten Mieter nur auf ein spezielles Sperrkonto einzahlen.
  • Beim Anfangsmietzins lohnt sich die Recherche, was eigentlich der Vormieter bezahlt hat. Vermieter dürfen den Mietzins bei einer Neuvermietung nicht beliebig erhöhen.

Immer wieder ist festzustellen, dass die Bedingungen im Mietvertrag nicht dem geltenden Mietrecht entsprechen. Zu regeln sind im Mietvertrag der Nettomietzins und (separat ausgewiesen) die Nebenkosten, Kündigungsfristen und Kündigungstermine. Auf sogenannte AVB (Allgemeine Vertragsbedingungen) muss im Mietvertrag hingewiesen werden, sie sind dem Mieter auszuhändigen. Ansonsten gelten sie nicht. Natürlich sind auch sie von höchstem Interesse. Vertragsbedingungen, die nicht dem zwingenden Gesetz entsprechen, sind auch dann ungültig, wenn der Mieter den Mietvertrag unterschreibt. Ein gutes Beispiel ist die oft von Vermietern vertraglich festgelegte Regel, dass Mieter alle Reparaturen bis zur Höhe von 1,0 % der Jahresnettomiete übernehmen müssen. Das ist nicht rechtens. Generell sind Mieter nicht verpflichtet, Reparaturen durch eine Fachperson (Firma) zu bezahlen. Lediglich die Übernahme von Kleinreparaturen durch den Mieter inklusive der entstehenden Kosten ist zumutbar. Es handelt sich dabei um Kleinreparaturen, die auch ein Laie ausführen könnte, also der Mieter selbst.

Was sagt das Schweizer Mietrecht zur Änderung des Mietvertrages?
Diese Änderung ist nur mit einem amtlichen Formular zulässig. Dieses Formular enthält unter anderem den Hinweis, dass der Mieter die Änderung innert 30 Tagen anfechten kann. Das kommt oft bei einer Mietzinserhöhung vor. Die Anfechtung erfolgt bei der Schlichtungsbehörde.

Heiz- und Nebenkosten
Der vielleicht bedeutendste Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern ist die Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter hat das Recht, Heiz- und Nebenkosten pauschal oder akonto zu verrechnen. Die Kosten können auch im Mietzins inklusive sein. Was heißt das?

  • Verrechnung pauschal: Mieter bezahlen ohne Jahresabrechnung einen Pauschalbetrag. Es lohnt sich in diesem Fall, den Vermieter nach den Durchschnittskosten der vergangenen drei Jahre zu fragen, um nicht zu viel zu bezahlen.
  • Verrechnung akonto: In diesem Fall leistet der Mieter die Heiz- und Nebenkosten monatlich im Voraus. Der Vermieter erstellt eine detaillierte Jahresabrechnung, die zu einer Erstattung oder Nachzahlung führen kann. Der Akontobetrag sollte nicht zu niedrig ausfallen – ansonsten drohen hohe Nachzahlungen. Auch in diesem Fall lohnt sich die Frage nach den vergangenen Durchschnittskosten.
  • Nebenkosten inklusive: Wenn im Mietvertrag keine Nebenkosten genannt werden (oder bestimmte Teile der Nebenkosten), sind sie im Mietzins enthalten.

Mietzinsdepot entspricht dem Mietrecht
Dass der Vermieter ein Mietzinsdepot verlangt, ist rechtskonform. Er sichert sich damit gegen Schäden oder auch einen Mietausfall ab. Der Mieter überweist das Depot vor bzw. spätestens bei Mietantritt. Der Vermieter soll hierfür ein Sperrkonto auf den Namen des Mieters einrichten, damit das Geld insolvenzsicher angelegt ist.